Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Verkäufe und Lieferungen der EICHBORN AG (nachfolgend: "EICHBORN") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: "Lieferungsbedingungen"), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn EICHBORN diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Soweit in diesen Lieferungsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten ergänzend die Verkehrsordnung für den Buchhandel vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. und die allgemeinen buchhändlerischen Verkehrsbräuche.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von EICHBORN sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von EICHBORN zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferungsbedingungen.
2.2 Bestellungen mit einem Nettowert unter EURO 25,-- sind bitte an die Barsortimente zu richten.
2.3 Im Rahmen der zulässigen Preisbindung bei Verlagserzeugnissen ("gebundene Ladenpreise") ist der Besteller mit der Entgegennahme der Lieferung zur Einhaltung der gebundenen Ladenpreise verpflichtet, die auf dem Bestellschein in EURO angegeben sind. In den gebundenen Ladenpreisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
3. Lieferfristen und -termine
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von EICHBORN schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller EICHBORN alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig mitgeteilt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von EICHBORN liegende und von EICHBORN nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen entbinden EICHBORN für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Sind die bestellten Liefergegenstände zum Zeitpunkt der geplanten Belieferung des Bestellers vergriffen, ist EICHBORN insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sobald EICHBORN erkennbar wird, dass der Besteller nicht beliefert werden kann, wird EICHBORN dies dem Besteller unter Verwendung des buchhändlerischen Meldeschlüssels mitteilen.
3.4 Bei Liefergegenständen, die EICHBORN nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.5 Verzögern sich die Lieferungen von EICHBORN, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn EICHBORN die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist EICHBORN unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.
3.7 EICHBORN kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. In diesem Fall hat EICHBORN die noch ausstehende Teillieferung zur späteren Lieferung vorgemerkt, sofern dem Besteller nicht etwas anderes mitgeteilt wird.
4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von EICHBORN.
5.2 Alle Preise von EICHBORN verstehen sich ab dem Auslieferungslager von EICHBORN inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versendungskosten werden gesondert berechnet. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
5.3 Jede Rechnung von EICHBORN wird innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Hat EICHBORN dem Besteller ein hiervon abweichendes Zahlungsziel eingeräumt, tritt Verzug mit Überschreiten des Zahlungsziels ein.
Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, werden sämtliche noch offenen Forderungen fällig, die EICHBORN gegen ihn hat. Begleicht der Besteller diese Forderungen nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit, tritt auch insoweit Verzug ein.
Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn EICHBORN über den Betrag verfügen kann.
5.4 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist EICHBORN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.5 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für EICHBORN kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.6 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.7 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8 Wird EICHBORN nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist EICHBORN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann EICHBORN von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt EICHBORN unbenommen.
6. Verkaufskommission, Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von EICHBORN aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von EICHBORN. Soweit EICHBORN als Verkaufskommissionärin handelt und die Liefergegenstände nicht in ihrem Eigentum stehen ("Kommissionsgüter"), bleiben die Liefergegenstände Eigentum des Kommittenten.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der EICHBORN zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte einschließlich der Kommissionsgüter ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
6.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von EICHBORN oder des Kommittenten gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an EICHBORN ab; EICHBORN nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an EICHBORN abgetretenen Forderungen treuhänderisch für EICHBORN im eigenen Namen einzuziehen. EICHBORN kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber EICHBORN in Verzug ist.
6.6 Der Besteller wird EICHBORN jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an EICHBORN abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen EICHBORN anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von EICHBORN und dem Kommittenten hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von EICHBORN um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber EICHBORN in Verzug, so kann EICHBORN unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller EICHBORN oder den Beauftragten von EICHBORN sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt EICHBORN die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um EICHBORN unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
6.11 Auf Verlangen von EICHBORN ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, EICHBORN den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an EICHBORN abzutreten.
7. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
7.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und EICHBORN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen EICHBORN unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat EICHBORN bei der Mitteilung von Mängeln das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie Gegenstand und Nummer der betreffenden Rechnung anzugeben.
7.2 Bei jeder Mängelrüge steht EICHBORN das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller EICHBORN die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. EICHBORN kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an EICHBORN auf Kosten von EICHBORN zurückschickt.
7.3 Soweit der Liefergegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, ist EICHBORN zur für den Besteller kostenlosen ersatzweisen Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
7.4 Erfolgt innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat EICHBORN sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.5 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Rückgriffsbestimmungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung von EICHBORN für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(i) EICHBORN haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(ii) EICHBORN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
9. Rücksendung mangelfreier Liefergegenstände (Remission)
9.1 Remissionen sind dem Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch EICHBORN auf Gefahr und Kosten des Bestellers gestattet und müssen an das Auslieferungslager von EICHBORN erfolgen.
9.2 Der jeweiligen Remission ist eine Kopie der Einwilligung durch EICHBORN beizufügen. Der Besteller muss zusätzlich das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie den Gegenstand und die Nummer der betreffenden Rechnung angeben.
9.3 Für Remissionen erteilt EICHBORN dem Besteller eine Gutschrift. Die Erteilung einer Gutschrift ist jedoch für solche zurückgesandten Liefergegenstände (Remittenden) ausgeschlossen, die nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs der Remittenden bei dem Auslieferungslager von EICHBORN mehr als sechs Wochen seit der Veröffentlichung der Aufhebung ihrer Buchpreisbindung (gebundener Ladenpreis) im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vergangen sind. Diese Remittenden stellt EICHBORN dem Besteller in ihrem Auslieferungslager zur Abholung bereit.
9.4 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 genehmigte Remissionen erteilt EICHBORN dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5% des Wertes dieser Gutschrift.
9.5 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 nicht genehmigte Remissionen erteilt EICHBORN dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30 % des gebundenen Ladenpreises bei Büchern in einwandfreiem Zustand und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50% des gebundenen Ladenpreises bei Büchern in nicht einwandfreiem Zustand, in Höhe von 60% des Abgabepreises bei einwandfreien Non-Books und in Höhe von 90% des Abgabepreises bei nicht einwandfreien Non-books.
9.6 Die Verrechnung der Gutschrift mit offenen Forderungen gegen den Besteller erfolgt durch EICHBORN nach Übersendung einer Gutschriftanzeige an den Besteller.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferungsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).













